Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma Gumbrecht Schweiss- und Löttechnik GmbH Brunnleite 1, 91085 Weisendorf
1. Geltungsbereich
Für alle von uns übernommenen Aufträge gelten die nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen gültiger Fassung. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Von den nachstehenden Bedingungen oder unserer Auftragsbestätigung abweichende Erklärungen oder Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn wir ihnen schriftlich zugestimmt haben.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
2.1. Unsere Angebote sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebots verbindlich soweit nichts anderes bestimmt ist.
2.2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichtsund Maüangaben sind nur maügebend, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen sind unangemessen
und vom Auftraggeber nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das branchenübliche Maß hinausgehen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen
und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
2.3. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtliche
Unterlagen dürfen ohne unsere Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlich oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
2.4. Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftraggeber hat uns hierzu notwendige Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
3. Auftragserteilung
Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Auftrüge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote.
Das Schriftformerfordernis besteht auch bei nachträglichen Nebenarbeiten, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.
4. Preise
4.1. Unsere Preise beziehen sich auf den in der Auftragsbestätigung festgelegten Umfang ausschließlich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, Zoll-, Einfuhr oder ähnlicher Nebenabgaben sowie ausschließlich Verpackung und Fracht, die gesondert in Rechnung gestellt werden.
4.2. Unseren Preiskalkulationen liegen die bei Vertragsabschluss gültigen Material-, Personal- und Frachtkosten zugrunde. Bei nach Vertragsabschluss bis zur Lieferung eintretenden Preisänderungen aufgrund von Veränderungen der vorgenannten Kostenfaktoren behalten wir uns vor, die Preise entsprechend zu berichtigen.
4.3. Für nachträglich verlangte über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für uns unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden einschlägige tarifvertragliche Zuschläge und Zulagen berechnet.
5. Zahlung
5.1. Unsere Rechnungen sind 8 Tage nach Zugang ohne Abzug fällig.
5.2. Bei nicht fristgemäßer Bezahlung berechnen wir Verzugszinsen vom Fälligkeitstage an in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß 247 BGB. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Des Weiteren sind wir berechtigt eine zusätzliche Mahnpauschale in Hühe von 40,00 EUR zu erheben.
6. Lieferzeit
6.1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so kann mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung begonnen werden, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber. Für den Beginn des Laufs der Ausführungsfrist ist erforderlich, dass der Auftraggeber die nach Nummer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat.
6.2. Nach Vertragsschluss vereinbarte Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Leistungsumfangs verlüngern bzw. verschieben die ursprünglichen Leistungsfristen bzw. -termine angemessen.
Die Leistungszeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Teile unser Werk verlassen haben oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Teilleistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
6.3. Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonst unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen verlängern die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung.
6.4. Für Schadenersatzansprüche aus Verzug gilt Ziffer 9 dieser Bedingungen.
7. Abnahme und Gefahrenübergang
7.1. Fertige Teile sind vom Auftraggeber in unserem Werk abzuholen. Werden sie auf Wunsch des Auftraggebers versandt, geschieht dies auf seine Kosten und seine Gefahr.
7.2. Die Gefahr geht spätestens mit dem Beginn der Verladung der Teile auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen wie z.B. die Versandkosten oder die Anfuhr übernommen haben.
7.3. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind, oder holt der Auftraggeber ab, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf ihn über.
8. Mängelansprüche und Schadenersatz
8.1. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie zumutbar sind und keine Wertverschlechterung darstellen.
8.2. Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Aufbau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.
8.3. Jede Lieferung ist unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Das gleiche gilt bei verdeckten Mängeln ab Feststellung des Mangels. Der Besteller ist auch bei Beanstandungen verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß auf seine Kosten bis zur Erledigung der Mängelrüge aufzubewahren. Mengenmäßige Abweichungen innerhalb des Handelsbrauchs und qualitative Abweichungen innerhalb der in Betracht kommenden DIN-EN-ISO-Normen sind zulässig. Uns ist die Gelegenheit zu geben, einen gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Ohne unsere Zustimmung darf unter Verlust der Gewährleistungsrechte an den bemängelten Waren nichts verändert oder sie verwendet werden.
8.4. Bei berechtigten Mängelrügen künnen wir nach unserer Wahl kostenlos nachbessern, kostenlos Ersatz liefern oder Gutschrift über die beanstandete Lieferung erteilen. Auf unser Verlangen ist uns die mangelhafte Ware zurückzusenden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Im Falle jedoch, dass Nachbesserung oder Ersatzlieferung unterbleibt oder unmöglich ist, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Die Gewährleistung für einen Mangel können wir solange verweigern, bis fällige Verpflichtungen des Auftraggebers erfüllt sind.
9. Haftung
9.1. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regelungen; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
9.3. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
9.4. Wir haften nicht für Schüden, die durch unsachgemäße Ver- oder Bearbeitung oder anderweitige Verwendung unserer Waren entstehen.
9.5. Soweit wir haften, ist unsere Haftung auf jeden Fall auf die Höhe der Deckungssumme unserer Haftpflicht- oder Produkt-Haftpflichtversicherung beschränkt.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche aus diesem Vertrag unser Eigentum.
10.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstünde zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
10.3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemüüen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an.
11. Verjährung
11.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Müngel der Leistungen beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Füllen des § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke). In den vorstehend ausgenommenen Füllen gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
11.2. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche gegen uns gerichtete Schadenersatzansprüche, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
11.3. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.
11.4. Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.5. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
12. Gerichtsstand
Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten oder aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist unser Sitz in Weisendorf.
13. Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.